„Urheberrecht und Neue Medien“ – und wie man sich im aktuellen §§-Dschungel zurechtfindet, darum ging es am 19.3.2024 beim Talk im ÖJC-Pressesalon mit DDr. Meinhard CIRESA, seit 1995 selbstständiger Anwalt in Wien und Referent an der Anwaltsakademie.
„Aktuell gibt es kleinere Neuerungen beim Mediengesetz, nämlich die Vorschrift für eine Kennzeichnung von Wahlwerbung. Es müssen neuerdings die Auftraggeber auf den Wahlwerbungen erkennbar sein, nicht nur die politischen Parteien oder wahlwerbenden Gruppierungen“, erläutert DDr. Ciresa im Gespräch mit ÖJC-Vizepräsident Ing. Norbert Welzl.
Eine wesentlich bedeutendere Neuerung findet man im Medientransparenzgesetz: So sind seit 1. Jänner umfangreiche Meldepflichten in Kraft getreten.
In den Kodex Medienrecht (seit über 40 Jahren die meistverwendete Gesetzessammlung Österreichs, herausgegeben von Prof. Werner Doralt und bearbeitet von DDR. Ciresa) wurde nun auch das Begleitgesetz zum Digital Services Act aufgenommen, „wo vor allem die Providerhaftung thematisiert wird. Zudem für die Medien relevant ist auch das Urheberrechtsgesetz, etwa im Zusammenhang mit der Bildveröffentlichung oder dem neuen Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Für Medienunternehmen und Journalisten gleichermaßen relevant und daher auch im Kodex Medienrecht enthalten ist das Journalistengesetz und selbstverständlich auch der Journalisten-KV sowie der Ehrenkodex des österreichischen Presserat“, sagt DDr. Ciresa.
Es ist damit zu rechnen, dass im Wahljahr 2024 wieder brisante politische Informationen auftauchen werden. „Zu beachten ist dabei immer, ob die Informationsvermittlung den Tatbestand der (möglichen) zivilrechtlichen Kreditschädigung erfüllt. Und falls man die Berichterstattung durch Personenfotos illustriert – was häufig der Fall sein wird –, dann kommt noch der sogenannte Bildnisschutz als Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person in Betracht. Dem kann man dann als Journalist nur die Meinungsäußerungsfreiheit entgegensetzen, aber da kommt es stark auf die Wortwahl der Berichterstattung an.“
Letztlich wurden die Litigation-PR und Liveübertragungen aus parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und Gerichtsverhandlungen und die juristischen Hürden betrachtet wie z.B. die Persönlichkeitsrechte. DDR. Ciresa: „Die Bekanntgabe der Identität von Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses in den Medien ist unzulässig, wenn dadurch schutzwürdige Interessen eines Betroffenen verletzt werden (§ 7a MedienG). Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf Fotos und Bewegtbilder, sondern auch auf Namen und sonstige Angaben, die zur Aufdeckung der Identität der Betroffenen führen können. Dazu muss man die unbestimmten Gesetzesbegriffe interpretieren können, aber das ist nicht einfach, sondern situationsabhängig.“
Es war ein spannender Gesprächsabend im Paragrafendschungel – bei allem, was (Medien)recht ist …
Text: Norbert Welzl
Fotos: Barbara Meister
Videos: Manuel Bogataj und Alex Grossauer