Neue Datenschutzregeln für Medienschaffende – Was Sie jetzt wissen müssen!

Neue Datenschutzregeln für Medienschaffende – Was Sie jetzt wissen müssen!

Die im Juni 2024 erlassene Novelle des § 9 Datenschutzgesetz (DSG) bringt zahlreiche Neuerungen für die Arbeit von Medienunternehmen, Journalistinnen und Journalisten. Die neuen Bestimmungen sollen die Medienfreiheit und den Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen. Doch was bedeuten die Änderungen konkret für Ihre tägliche Arbeit? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen kompakten Überblick.



Wer ist verantwortlich?

Die Frage, wer der „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO ist, bleibt im neuen § 9 DSG offen. Während die DSGVO klare Vorgaben macht, überlässt die österreichische Regelung den Medienunternehmen, ihre Rolle selbst zu definieren. Das betrifft nicht nur Medieninhaber und Herausgeber, sondern auch alle, die an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums beteiligt sind, wie Journalistinnen oder externe Dienstleister.

Dies führt in der Praxis zu Unsicherheiten: Es ist unklar, ob beispielsweise freiberufliche Fotografen oder externe Lektoren als Verantwortliche gelten. Erst die Rechtsprechung wird für Klarheit sorgen.


Verarbeitung sensibler Daten für journalistische Zwecke

Eine wesentliche Änderung betrifft die Verarbeitung sensibler Daten. Medienunternehmen dürfen nun personenbezogene Daten, einschließlich besonders geschützter Kategorien (wie Gesundheitsdaten oder Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen), verarbeiten, wenn dies für journalistische Zwecke notwendig ist. Diese Regelung stärkt die Medienfreiheit und erleichtert die Arbeit im redaktionellen Alltag.


Einschränkungen der Betroffenenrechte

Die neuen Regelungen schränken die Betroffenenrechte erheblich ein. Insbesondere das Auskunftsrecht und das Widerspruchsrecht werden stark begrenzt. Dies betrifft insbesondere „Massenanfragen“, die Redaktionen in der Vergangenheit lahmlegen konnten.

Wichtige Einschränkungen:

    1. Das Auskunftsrecht greift erst nach Veröffentlichung eines Beitrags.
    2. Es bezieht sich nur auf konkret benannte Veröffentlichungen.
    3. Betroffene müssen individuell begründen, warum sie Auskunft verlangen.
    4. Eine Pauschale von 9 Euro kann für Auskunftsbegehren erhoben werden.


Schutz vor Massenanfragen

Ein zentrales Anliegen der Medienbranche war der Schutz vor übermäßigen Auskunftsanfragen. Durch die neuen Bestimmungen wird das Auskunftsrecht stark eingeschränkt. So greift es erst nach einer Veröffentlichung und betrifft nur konkrete Beiträge. Zudem kann die Auskunft verweigert werden, wenn dies zur Wahrung der Meinungsfreiheit erforderlich ist. Das Recht auf eine Kopie der verarbeiteten Daten entfällt ebenfalls.


Weitere Betroffenenrechte: Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Auch die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sind eingeschränkt. Diese Rechte gelten nicht, wenn personenbezogene Daten bereits veröffentlicht wurden und andere Rechtsansprüche aus dem bürgerlichen Recht bestehen. Die neuen Regelungen sollen den bestehenden Persönlichkeitsschutz ergänzen.


Redaktionsgeheimnis gestärkt

Das Redaktionsgeheimnis bleibt auch unter den neuen Regelungen stark geschützt. Daten, die im Rahmen der journalistischen Tätigkeit verarbeitet werden, fallen weiterhin unter das Redaktionsgeheimnis. Dies gilt auch für externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, aber nicht direkt im Medienunternehmen angestellt sind.


Bürgerjournalismus: Neue Schutzmechanismen

Auch der „Bürgerjournalismus“ wird nun durch die neuen Bestimmungen erfasst. Personen, die außerhalb traditioneller Medien journalistisch tätig sind, erhalten mehr Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Damit wird die zunehmende Bedeutung von Social Media und „Social Watchdogs“ anerkannt und reguliert.


Fazit: Was Sie als Medienschaffende beachten sollten

Die neuen Datenschutzregeln erleichtern die journalistische Arbeit und bieten mehr Schutz, insbesondere durch die Einschränkungen von Betroffenenrechten und die Erlaubnis zur Verarbeitung sensibler Daten. Unsicherheiten bestehen jedoch weiterhin bei der Frage der Verantwortlichkeit – hier bleibt es den Medienunternehmen überlassen, klare Zuständigkeiten zu definieren. Es wird erwartet, dass die Datenschutzbehörde und die Gerichte in den kommenden Jahren weitere Klarheit schaffen.

Medienschaffende können weiterhin ihrer Arbeit nachgehen, ohne befürchten zu müssen, durch übermäßige Datenschutzverpflichtungen behindert zu werden. Trotzdem sollten sie sich der neuen Verantwortlichkeiten bewusst sein, um rechtliche Probleme zu vermeiden.


Datenschutz

Diese Zusammenfassung zu den neuen Datenschutzregeln für Medienschaffende hat der Medienrechts-Experte RA DDr. Meinhard Ciresa für Sie bereitgestellt. Wenn Sie als ÖJC-Mitglied berufliche Fragen zu den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht sowie geistigem Eigentum und Leistungschutzrecht haben, steht DDr. Ciresa Ihnen mit einer „ersten anwaltlichen Auskunft“ zur Verfügung. Schicken Sie Ihre Anfrage bitte an das ÖJC-Generalsekretariat: office@oejc.at