- beschlossen in der Generalversammlung am 2. März 2012 -
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Österreichischer Medienrat des Österreichischen Journalisten Club", kurz: "Medienrat des ÖJC".
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von Österreich und der Europäischen Union.
§ 2
Zweck
1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2. Er bezweckt den Schutz der Menschenrechte, der Pressefreiheit und des unabhängigen Journalismus zu fördern.
3. Primärer Vereinszweck sind Schutz und Förderung journalistischer Arbeit nach den Maßstäben journalistischer Sorgfaltspflicht, Berufsethik und des Österreichischen Journalisten-Kodex, das unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte von Personen, die Gegenstand journalistischer Berichterstattung sind.
Der Verein beurteilt in diesem Sinn Berichterstattung sowie journalistisches Verhalten hinsichtlich der Print-, der elektronischen- und Online-Medien.
4. Die beim Medienrat nach § 14 dieser Statuten eingerichteten Senate beurteilen nach obigen Maßstäben, Berichterstattung und journalistisches Verhalten in konkreten Anlassfällen.
5. Jedermann kann den Medienrat des ÖJC anrufen.
§ 3:
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelles Mittel dient primär die Einrichtung der Senate gemäß § 14. Diese Senate beurteilen die Einhaltung der journalistischen Standards wie oben in § 2 Abs 3 beschrieben. Verletzungen dieser Standards werden veröffentlicht.
Die Senatsmitglieder werden vorwiegend vom Österreichischen Journalisten Club bestimmt, womit die Senate ein Instrument journalistischer Selbstkontrolle darstellen.
Als weitere ideelle Mittel dienen Vorträge und Versammlungen, Diskussionsabende, Medienbeurteilungen und Veröffentlichungen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Förderungen und Spenden aufgebracht werden.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Notwendiges ordentliches Mitglied ist der Österreichische Journalisten Club (vergleich unten § 17 Abs 2). Weitere ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Generalversammlung (§ 10, Abs. 5) ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die von den Proponenten bzw. dem Vorstand einstimmig aufgenommen werden.
2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung (§10, Abs. 5).
4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
3. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Jahresende wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, die ihren finanziellen Verpflichtungen statutengemäß nachgekommen sind.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
3. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr binnen 14 Tagen nach Aufnahme verpflichtet. Die laufenden Mitgliedsbeiträge sind in den ersten drei Monaten des jeweiligen Kalenderjahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu leisten.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Senate (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9
Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen statutengemäß nachgekommen sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern;
3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit
dem Verein;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter,
2. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
3. dem Kassier und seinem Stellvertreter.
4. Dem Österreichischen Journalisten Club steht das Recht zu, vier Mitglieder in den Vorstand zu entsenden und zwar den Obmann und seinen Stellvertreter sowie des Schriftführer und den Kas-sier.
Die übrigen beiden Mitglieder (stellvertretender Schriftführer sowie Kassier) werden von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu – je nach Art der Bestellung – die nachträgliche Genehmigung des ÖJC bzw. in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Entsendung bzw. der Neuwahl von Vorstandsmitgliedern einzuberufen
5. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außeror-dentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
6. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
7. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 6) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 12) und Rücktritt (Abs. 13).
12. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
3. Vorbereitung der Generalversammlung;
4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
8. Ernennung der Senatsmitglieder;
9. Bestellung eines geschäftsführenden Generalsekretärs.
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unter-stützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, Entsendung durch den ÖJC bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 14
Die Senate
1. Der Vorstand richtet einem oder mehrere Senate ein. Diese beurteilen Veröffentlichungen und journalistisches Verhalten im Sinne § 2 Abs 3.
2. Jeder Senat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden sowie hauptberuflichen Journalisten als weiteren Mitgliedern. Die Anzahl dieser weiteren – mindestens zwei – Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
3. Die Auswahl der Senats-Vorsitzenden obliegt dem Vorstand. Die Auswahl der übrigen Senatsmitglieder aus dem Kreis der Journalisten obliegt dem ÖJC allein. Es muss sich bei diesen Senatsmitgliedern um Mitglieder des ÖJC handeln, nicht notwendigerweise hingegen um Mitglieder des Medienrates.
Sämtliche Senatsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres bestellt.
4. Die Senate können von Jedermann angerufen werden, können aber auch aus Eigenem oder über Initiative des Vorstands tätig werden.
5. Die Senatsmitglieder entscheiden unabhängig, weisungsfrei und mit jeweils einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
6. Es bleibt einer durch die verfahrensgegenständliche journalistische Vorgangsweise betroffenen Person unbenommen, ungeachtet der Befassung und auch Entscheidung des Medienrats auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein allenfalls anhängiges Gerichtsverfahren in einer Beschwerdesache hat auf den Fortgang des Verfahrens beim Medienrat keinen Einfluss, es sei denn, Ergebnisse gerichtlicher Beweisaufnahmen wären von unmittelbarer Bedeutung.
7. Das Verfahren bei den Senaten ist wesentlich auch vom Bestreben geprägt, auf allfällige Verletzungen journalistischer Grundsätze im Interesse der davon Betroffenen raschest möglich mit Veröffentlichungen durch den Medienrat zu reagieren.
Eine Verständigung des betroffenen Mediums vom anhängigen Verfahren sowie von den erhobenen Vorwürfen ist daher nur vorgesehen, sofern die Klärung eines tatsächlichen Sachverhalts für die Entscheidung notwendig ist. In derartigen Fällen ist dem Medium die Möglichkeit einer kurzfristigen Stellungnahme einzuräumen.
Bei Notwendigkeit können die Senate auch Personen darum ersuchen, vor ihnen mündlich auszusagen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
9. Die Senate stellen in ihren Entscheidungen fest, ob durch das gegenständliche journalistische Verhalten bzw. die gegenständliche Veröffentlichung die Grundsätze journalistischer Sorgfalt und Berufsethik oder der Österreichische Journalisten-Kodex verletzt wurden und leiten ihre Entscheidungen an den Vorstand weiter.
Der Vorstand bringt jede Entscheidung ohne unnötigen Verzug dem betroffenen Medium zur Kenntnis, weiters Personen, die allenfalls den Medienrat angerufen haben bzw. Personen, deren verletzte Persönlichkeitsrechte in Frage standen.
Entscheidungen, womit eine Verletzung festgestellt wird, sind vom Vorstand darüber hinaus unverzüglich auf geeignete Weise der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.
§ 15
Die Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt (§10, Abs. 2). Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 16
Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.
3. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17
Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft des Österreichischen Journalisten Clubs als ordentliches Mitglied aus welchem Grund immer, führt zwingend zur Auflösung des Vereins. Diese Beendigung kommt einer freiwilligen Auflösung des Vereins gleich, ohne dass es einer gesonderten Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung bedarf.
3. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Das vorhandene Vermögen darf ausschließlich einem Zweck, der der Förderung der Vereinsziele dient, zur Verfügung gestellt werden. Das Vereinsvermögen darf nicht an die einzelnen Mitglieder verteilt werden.
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Mittwoch, 20. Feber 2019, 18.30 Uhr
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Mittwoch, 20. Februar 2019, 05:17:09
Ergebnisse der EuroMillionen Ziehung vom Dienstag, dem 19. Februar 2019
Dienstag, 19. Februar 2019, 23:46:14
ADNOC erhält Standalone-Rating AA+ und Bonitätsbewertung AA für langfristige Emittenten von Fitch
Dienstag, 19. Februar 2019, 23:40:24
Der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) wurde 1977 gegründet. Er ist mit mehr als 6.500 Mitgliedern die größte parteiunabhängige Journalistenorganisation der Republik Österreich.